Rechtswissenschaft
Strafprozessrecht. Verfassungsrecht
Jahrgang 67 (2012) / Heft 11, S. 582-584 (3)
Dem BGH zufolge greift die heimliche Aufzeichnung eines Selbstgesprächs des Angeklagten in einem PKW in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit ein und ist daher unverwertbar. Matthias Jahn und Elena Geck (JZ 2012, 561, in diesem Heft) stimmen der Entscheidung zu und halten sie für wegweisend für die Dogmatik der selbständigen Beweisverwertungsverbote nicht nur im Strafprozessrecht.