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Strafrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 67 (2012) / Heft 4, S. 207-210 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268812799420505
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268812799420505
Beschreibung
Der BGH hat den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Ausübung der Heilkunde ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG bestätigt. Die Angeklagte hatte Behandlungen nach der sogenannten »Synergetik-Therapie« durchgeführt. Gunnar Duttge und Alexandra K. Weber (JZ 2012, 210) sehen hinsichtlich der Abgrenzung von potentiellem und abstraktem Gefährdungsdelikt Ungereimtheiten, kritisieren die Ausführungen der Begründung zum Vorsatz und weisen auf mögliche Folgen der – nicht im Gesetz verankerten – Qualifizierung von § 5 HeilprG als potentielles Gefährdungsdelikt hin.