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Strafrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 67 (2012) / Heft 18, S. 912-913 (2)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268812802866704
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268812802866704
Beschreibung
Der BGH sieht auch das für die Tat erlangte Entgelt als »Vorteil« im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB an. Karsten Altenhain (JZ 2012, 913) hält dies für nicht vereinbar mit den verschiedenen Ansichten zum Rechtsgut der Begünstigung und sieht auch sonst Widersprüchlichkeiten in den Entscheidungsgründen.