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Strafrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 6, S. 310-312 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14253136264713
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14253136264713
Beschreibung
Der BGH sieht in § 315b StGB ein »opferloses« Delikt und lehnt im Falle eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr die Möglichkeit einer Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs ab. Johannes Kaspar (JZ 2015, 312) kritisiert die § 46a Nr. 1 StGB einschränkenden Tendenzen der Rechtsprechung für Fälle »unecht opferloser« Delikte wie den vorliegenden, in denen es auch eine von der Tat betroffene Person gibt, und erörtert weitere umstrittene Konstellationen der Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs.