Strafrecht
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- 10.1628/002268816X14579732102448
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Der BGH hat seine Ansicht zur Verklammerung einzelner straftatbestandsmäßiger Handlungen, die zugleich Beteiligungsakte an einer kriminellen Vereinigung darstellen, aufgegeben, wodurch Probleme des Strafklageverbrauchs künftig einfacher vermieden werden können. Ingeborg Puppe (JZ 2016, 478) sieht eine Bestätigung ihrer – schon seit langem vertretenen – Auffassung und hält insbesondere die Begründung für die damit erfolgende Aufspaltung des Organisationsdelikts in mehrere Abschnitte für richtig, die – im Unterschied zu früheren Versuchen einer Bewältigung der parallelen Problematik bei einigen Dauerdelikten – nicht auf einen neuen Tatentschluss abstellt.