Strafrecht
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- 10.1628/002268817X15036746610160
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Auch nach Änderung der sogenannten »Vertreterrechtsprechung« des Bundessozialgerichts zur Stellung der Vertragsärzte im System der Krankenversorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, nach der sich Vertragsärzte bei wirtschaftlicher Schädigung der Kassen wegen Untreue strafbar machen können. Sascha Sebastian und Henning Lorenz (JZ 2017, 876, in diesem Heft) zeichnen die Entwicklung nach und kritisieren Ergebnis und Begründung des BGH.