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Strafrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 67 (2012) / Heft 10, S. 518-525 (8)
Publiziert 04.10.2018
DOI 10.1628/jz-2012-0009
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/jz-2012-0009
Beschreibung
Der 1. Strafsenat bestimmt in Anlehnung an die streng formale Betrachtung beim vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug den Vermögensschaden auch bei der privatärztlichen Abrechnung rein normativ ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Klaus Tiedemann (JZ 2012, 525) sieht in dieser exzessiven Normativierung des Schadensbegriffs einen Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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