Strafrecht. Strafprozessrecht
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- 10.1628/002268812799818621
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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson den Ermittlern angeboten, zum Zweck der Überführung eines Verdächtigen ein Gespräch mit diesem heimlich aufzuzeichnen. Der BGH sieht weder einen Verstoß gegen Belehrungspflichten noch gegen das Täuschungsverbot und hält die Erkenntnisse für verwertbar. Antje Schumann (JZ 2012, 265) sieht die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung und kritisiert, dass sich diese methodisch weitgehend von einer Auslegung der StPO-Vorschriften entfernt hat.