Rechtswissenschaft
Strafrecht. Strafprozessrecht
Jahrgang 67 (2012) / Heft 23, S. 1189-1190 (2)
Der 5. Strafsenat des BGH hat – um die Ablehnung eines Beweisantrags des Angeklagten als rechtsmissbräuchlich durch das Tatgericht zu bestätigen – die fragliche Beweistatsache kurzerhand selbst im Wege des Freibeweises aufgeklärt. Mohamad ElGhazi (JZ 2012, 1190) hält dies aufgrund der Doppelrelevanz der Tatsache für revisionsrechtlich nicht zulässig.