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Strafrecht. Strafprozessrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 9, S. 468-470 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X13964309160151
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X13964309160151
Beschreibung
Der BGH erklärt in seiner Entscheidung den nach einer »konkludenten« informellen Verständigung erklärten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam. Hans Kudlich (JZ 2014, 471) stimmt der Erstreckung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO angesichts der geltenden Regelung der (formellen) Verständigung im Ergebnis zu und stellt das Ausbleiben einer (weiteren) Beweiserhebung bei Entgegennahme eines bloßen Formalgeständnisses als den entscheidenden Gesichtspunkt heraus.