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Strafrecht. Strafprozessrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 72 (2017) / Heft 22, S. 1119-1124 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X15091182217423
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Der Anlass für eine Kontrolle ist nach polizeirechtlichen Maßstäben – etwa im Straßenverkehr – oftmals schnell gefunden. Wenn eigentlich ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren motivierend im Hintergrund steht, dies aber nicht offengelegt wird, handelt es sich um eine sogenannte legendierte Kontrolle. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich rechtmäßig und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren stehen keine hohen Hürden im Weg. Dominik Brodowski (JZ 2017, 1124) stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, hält aber eine gesetzliche Regelung gemischt präventiv-repressiver Maßnahmen für wünschenswert.