Maximilian Lenk
Strafrecht und Kirchenasyl
Rubrik: Anmerkung: Strafrecht. Verwaltungsrecht
Jahrgang 77 (2022) /
Heft 12,
S. 623-628
(6)
Publiziert 13.06.2022
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Das BayObLG hat entschieden, dass sich Asylsuchende während des sogenannten Kirchenasyls nicht wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar machen. Dies folge aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Bevollmächtigten der evangelischen und katholischen Kirchen aus dem Jahr 2015, die ein (erneutes) Überprüfungsverfahren beinhaltet. Eine Strafbarkeit von Kirchenangehörigen wegen Beihilfe sei aber auch nach negativem Ausgang des Verfahrens regelmäßig zu verneinen, da der Vorwurf in einem Unterlassen der Beendigung des »Kirchenasyls« liege und eine Garantenstellung nicht gegeben sei. Maximilian Lenk hält dies in strafrechtlicher Hinsicht für richtig, sieht aber die Vereinbarung zwischen BAMF und Kirchen in einem säkularen Rechtsstaat als höchst problematisch an: Im Widerspruch zu vollziehbaren Bescheiden der Behörden wird so das Verstreichen der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin-III-VO bewirkt.