Fabian Stam
Strafzumessungsrelevanz der Vorsatzform?
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- 10.1628/jz-2018-0140
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Auf Anfrage des 2. Strafsenats, ob die Tatbegehung mit Tötungsabsicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, haben die anderen Strafsenate des BGH ihre entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. Der Beitrag hinterfragt dies kritisch und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vorsatzform für die Strafzumessung irrelevant ist und vielmehr die Tatmotive eine zentrale Rolle spielen.