Christoph Brüning
Teilhaberechte an der Gestaltung des öffentlichen Raums durch Denkmäler
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- 10.1628/jz-2022-0059
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»Erinnern – zerstören – gestalten« – allesamt Tätigkeiten, die emotionsgeladen sind. Im Verfassungsstaat ist das wesentliche Instrument zur Reglementierung von Verhalten von Bürgern und Staat gleichermaßen das Recht. Doch das Recht ist kalt; ihm muss Leben eingehaucht werden. Damit ist der Weg gesellschaftlicher und politischer Willensbildung adressiert. Recht ist geronnene Politik, wobei sich dieser Gerinnungsprozess nicht im rechtsfreien Raum, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes und in Anwendung vieler Fachgesetze abspielt. Und so sind am Ende auch »erinnern – zerstören – gestalten« rechtlich eingehegt, jedenfalls soweit sie sich im öffentlichen Raum entfalten.