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Cover von: Treuwidrigkeitseinrede gegen das »ewige« Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F.
Jens Gal

Treuwidrigkeitseinrede gegen das »ewige« Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F.

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht. Privatversicherungsrecht
Jahrgang 79 (2024) / Heft 5, S. 199-203 (5)
Publiziert 23.02.2024
DOI 10.1628/jz-2024-0048
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  • 10.1628/jz-2024-0048
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Beschreibung
So wie das Widerspruchsrecht des § 5a VVG a. F. ein ewiges ist, beschäftigt es auch den BGH gefühlt schon seit ewigen Zeiten. Entsprechend hatte sich der IV. Zivilsenat, der sogenannte Versicherungssenat, trotz dutzender bereits ergangener Entscheidungen – insbesondere zur Einwendung des treuwidrigen Verhaltens – wieder einmal mit diesem zu befassen. Durch das für eine Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil hat der BGH nunmehr festgehalten, dass eine solche Einwendung auch bei einer dem Vertragsschluss unmittelbar nachfolgenden Abtretung der Ansprüche eröffnet sein kann. Eine Vorlage zum EuGH sei nicht erforderlich gewesen. Jens Gal erläutert die Hintergründe und stimmt dem Senat – außer zur Frage der Vorlagepflicht – zu.