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Cover von: Unbeachtlicher Motivirrtum über die Nächstberufenen bei Ausschlagung der Erbschaft
Inge Hanewinkel

Unbeachtlicher Motivirrtum über die Nächstberufenen bei Ausschlagung der Erbschaft

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 78 (2023) / Heft 19, S. 877-881 (5)
Publiziert 29.09.2023
DOI 10.1628/jz-2023-0277
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  • 10.1628/jz-2023-0277
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Beschreibung
Der BGH sieht in dem Irrtum desjenigen, der eine Erbschaft ausschlägt, über die Personen, die an seiner Stelle zu Erben berufen werden, einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung berechtigt. Inge Hanewinkel stimmt – nach kritischer Analyse der Begründung – im (dogmatischen) Ergebnis zu. Im Hinblick auf § 1931 BGB, der in Konstellationen wie der des entschiedenen Falles in unzeitgemäßer Weise zu Ungunsten des überlebenden Ehegatten wirke, sei der Gesetzgeber gefordert.