Friedrich E. Schnapp
Unbegrenzte Nachbesserung von Gesetzen bei unklarer und verworrener Rechtslage?
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- 10.1628/002268811798379351
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Gelegentlich stellt sich bei der Anwendung eines Gesetzes heraus, dass der Gesetzgeber das, was er regeln wollte, nicht geregelt hat, und dass die Auslegungsergebnisse von Verwaltung und/oder Rechtsprechung nicht seinen Regelungsabsichten entsprechen. Er kann sodann versuchen, durch authentische Interpretation, »klarstellend« oder rückwirkende Gesetzgebung seinen ursprünglichen Intentionen zum Durchbruch zu verhelfen. Der nachstehende Beitrag will zeigen, dass diese Strategien nicht verfangen, weil sie entweder untaugliche Versuche darstellen oder verfassungsrechtlich bedenklich sind. eine Ausnahmelage: Er legt dem Gesetz Rückwirkung bei, die nach der Rechtsprechung des BVerfG entgegen dem Regelfall bei »unklarer und verworrener Rechtslage« zulässig sein soll. Die nachstehenden Überlegungen befassen sich mit der Frage, ob eine »unklare und verworrene Rechtslage« dem Gesetzgeber die Möglichkeit zur unbegrenzten Nachbesserung gibt. Diese scheint sich insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung »mittlerweile als Instrumentarium des Gesetzgebers i. S. einer ,festen Größe' etabliert« zu haben mit der Folge, dass »die Verwaltung bei ihr missliebiger Rechtsprechung umgehend Einfluss auf eben diesen Gesetzgeber nimmt, um vermeintlich ,fehlinterpretierte' Vorschriften ändern zu lassen."1