Boris Schinkels
Unbegrenzte richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Haftung Privater für Legislativunrecht? – Für ein subjektives Recht auf Transparenz
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- 10.1628/jz-2011-0047
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Mit der Anerkennung der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch den BGH verliert nicht nur die unionsrechtliche Staatshaftung für fehlerhafte Richtlinienumsetzung gegenüber denjenigen, denen eine Richtlinie »Rechte« einräumen wollte, an Bedeutung. Vielmehr folgt hieraus die Frage nach einer Staatshaftung gegenüber denjenigen, die in ihrem Vertrauen auf den durch solche Rechtsfortbildung beiseitegeschobenen Wortlaut deutscher Gesetze enttäuscht werden.