Uwe Volkmann
Verfassungsänderung und Verfassungswandel
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Anlässlich der Einführung der „Ehe für alle“ ist eine rege Diskussion darüber entbrannt, ob dies nur im Wege förmlicher Verfassungsänderung hätte geschehen dürfen oder umgekehrt die Neuregelung selbst einen legitimen Verfassungswandel bewirkt hat. Der Beitrag nähert sich den beiden möglichen
Formen der Fort- und Weiterentwicklung einer Verfassung aus einer historischen Perspektive und zeigt, wie sie sich in der bisherigen Verfassungspraxis der Bundesrepublik auf die einzelnen Sachbereiche und Regelungen des Grundgesetzes verteilt haben. Im Ergebnis erweisen sich die Übergänge zwischen Verfassungsänderung und Verfassungswandel als mehr oder weniger fließend und hat sich ein insgesamt pragmatisches Nebeneinander eingespielt. Auch wenn sich daraus nicht unmittelbar Rückschlüsse für die dogmatische Bewältigung des derzeitigen Problems ergeben, dürfte es diese doch erleichtern, wenn man erst einmal weiß, wovon die Rede ist.
Formen der Fort- und Weiterentwicklung einer Verfassung aus einer historischen Perspektive und zeigt, wie sie sich in der bisherigen Verfassungspraxis der Bundesrepublik auf die einzelnen Sachbereiche und Regelungen des Grundgesetzes verteilt haben. Im Ergebnis erweisen sich die Übergänge zwischen Verfassungsänderung und Verfassungswandel als mehr oder weniger fließend und hat sich ein insgesamt pragmatisches Nebeneinander eingespielt. Auch wenn sich daraus nicht unmittelbar Rückschlüsse für die dogmatische Bewältigung des derzeitigen Problems ergeben, dürfte es diese doch erleichtern, wenn man erst einmal weiß, wovon die Rede ist.