Klaus Ferdinand Gärditz
Verfassungsfeindliche Betätigung durch Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane als Dienstvergehen
Rubrik: Anmerkung: Verfassungsrecht. Verwaltungsrecht
Jahrgang 78 (2023) /
Heft 23,
S. 1082-1087
(6)
Publiziert 30.11.2023
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Der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hat eine Leitentscheidung getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane als verfassungsfeindliche Betätigung und damit als Dienstvergehen zu bewerten ist. Der Senat begegnet insoweit politischen Delegitimierungsstrategien, die sich nicht eindeutig tradierten Schablonen des Rechts- oder Linksextremismus zuordnen lassen. Ein markantes Merkmal dieses Phänomens sind Falschbehauptungen, Verschwörungstheorien und fabrizierte Wahrheiten (»alternative facts«). Klaus Ferdinand Gärditz stimmt der Entscheidung zu und ordnet sie in einen breiteren Kontext auch des Verfassungsschutzrechts ein.