Matthias Jestaedt
Verfassungsgericht ist nicht gleich Verfassungsgericht
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- 10.1628/jz-2019-0176
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Der »europäische Verfassungsgerichtsverbund« hebt nicht nur die Rolle der europäischen Höchstgerichte (EuGH und EGMR) im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten der Mitglied- bzw. Vertragsstaaten hervor, sondern ist gleichermaßen Ausdruck und Folge einer wechselseitigen Kenntnisnahme und eines Zusammenrückens der nationalen Verfassungsgerichte untereinander. Wie weit diese aber noch nach Selbstverständnis, Stellung und Stil auseinanderliegen, kann an einem Vergleich von französischem Conseil constitutionnel und deutschem Bundesverfassungsgericht, die beide demselben Grundmodell von Verfassungsgerichtsbarkeit folgen, eindrucksvoll studiert werden.