Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 2, S. 84-96 (13)
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Frage- und Informationsrechte des Bundestags über Rüstungsexport-Genehmigungen der Regierung unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, das Staatswohl und Grundrechte der Rüstungsunternehmen in eher restriktiver Weise näher bestimmt. Jelena von Achenbach (JZ 2015, 96) kritisiert die Begründung hinsichtlich der Schlussfolgerungen aus dem Gewaltenteilungsprinzip.