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Verfassungsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 71 (2016) / Heft 23, S. 1161-1169 (9)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268816X14781918797429
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Dem BVerfG zufolge sind besondere Oppositions(fraktions)rechte, wie sie die Fraktion DIE LINKE angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der 18. Wahlperiode des Bundestags gefordert hat, nicht nur nicht aus dem Verfassungsrecht ableitbar, sondern widersprächen sogar dem Grundgesetz. Matthias Rossi (JZ 2016, 1169) stimmt unter Betonung des politischen Wettbewerbs zu, vermisst aber den Aspekt der Freiheit der einzelnen Abgeordneten in der Begründung, die maßgeblich auf deren Gleichheit abstellt. Nach Auffassung von Karl-Eberhard Hain (JZ 2016, 1172) hätte die Frage, ob der Antragstellerin ein subjektives Recht auf Änderung der Verfassung zustehen könnte, allein anhand der Art. 1, 20, 79 Abs. 3 GG verneint werden müssen.