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Cover von: Verfassungsrecht. Familienrecht

Verfassungsrecht. Familienrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 12, S. 620-624 (5)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14326296179053
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14326296179053
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Beschreibung
Um seinen Unterhaltsregressanspruch geltend machen zu können, ist der sogenannte Scheinvater unter Umständen auf eine Auskunft seitens der Mutter über die Identität des wahren (leiblichen) Vaters angewiesen. Die Entscheidung des BVerfG gewichtet demgegenüber die Persönlichkeitsrechte der Mutter stärker als die bisherige Rechtsprechung des BGH. Thomas Rauscher (JZ 2015, 624) bezweifelt die Wertung des BVerfG, das zudem die Gründung des Anspruchs auf § 242 BGB als Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ansieht und so ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich macht.