Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht. Familienrecht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 12, S. 620-624 (5)
Um seinen Unterhaltsregressanspruch geltend machen zu können, ist der sogenannte Scheinvater unter Umständen auf eine Auskunft seitens der Mutter über die Identität des wahren (leiblichen) Vaters angewiesen. Die Entscheidung des BVerfG gewichtet demgegenüber die Persönlichkeitsrechte der Mutter stärker als die bisherige Rechtsprechung des BGH. Thomas Rauscher (JZ 2015, 624) bezweifelt die Wertung des BVerfG, das zudem die Gründung des Anspruchs auf § 242 BGB als Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ansieht und so ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich macht.