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Verfassungsrecht. Insolvenzrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 12, S. 625-628 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X14014520450977
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X14014520450977
Beschreibung
Der BGH sieht in der Vorgabe des § 56 InsO, nach der nur eine natürliche Person Insolvenzverwalter sein kann, keine Verletzung der Grundrechte der klagenden Rechtsanwalts-GmbH. Christoph G. Paulus (JZ 2014, 628) hält jedenfalls die zur Begründung angeführten Argumente des Senats für nicht überzeugend und schätzt daher die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde als gut ein.