Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht. Insolvenzrecht
Jahrgang 69 (2014) / Heft 12, S. 625-628 (4)
Der BGH sieht in der Vorgabe des § 56 InsO, nach der nur eine natürliche Person Insolvenzverwalter sein kann, keine Verletzung der Grundrechte der klagenden Rechtsanwalts-GmbH. Christoph G. Paulus (JZ 2014, 628) hält jedenfalls die zur Begründung angeführten Argumente des Senats für nicht überzeugend und schätzt daher die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde als gut ein.