Verfassungsrecht. Staatskirchenrecht
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- 10.1628/002268813X13581593763955
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Das BVerwG hält die Erklärung des Austritts aus der römischkatholischen Kirche, »Körperschaft des öffentlichen Rechtes« für wirksam, während der VGH Baden-Württemberg darin noch einen unzulässigen Zusatz i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 2 des (Landes-) Kirchensteuergesetzes gesehen hatte. Philipp Reimer (JZ 2013, 136, in diesem Heft) hält die Entscheidung im Ergebnis für richtig, sieht jedoch Präzisierungsbedarf hinsichtlich des Verhältnisses von staatlichem und kirchlichem Recht und kritisiert den Umgang des Senats mit dem Landesrecht.