Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht. Strafprozessrecht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 18, S. 890-893 (4)
In der Kammerentscheidung, die ein Klageerzwingungsverfahren gegen Bundeswehrangehörige im Zusammenhang mit dem Bombenangriff in Kunduz betrifft, bejaht das BVerfG – in Abkehr von der früheren Senatsrechtsprechung – einen grundsätzlichen Anspruch naher Familienangehöriger aus »Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG« auf eine wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten. Tatjana Hörnle (JZ 2015, 893) und Klaus Ferdinand Gärditz (JZ 2015, 896) halten den potentiell folgenreichen Beschluss übereinstimmend für inkohärent begründet, divergieren aber in der Einschätzung, inwiefern die neue Rechtsprechungslinie jedenfalls im Ergebnis konstruktive Perspektiven für die Strafrechtswissenschaft und das Strafprozessrecht bieten kann.