Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht. Versicherungsrecht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 23, S. 1156-1158 (3)
Das Bedürfnis des Versicherers, zur Prüfung des Eintritts eines Versicherungsfalls sensible Informationen auch von Seiten Dritter etwa zur Gesundheit des Versicherungsnehmers zu erhalten, steht in einem Spannungsverhältnis zu dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Christian Armbrüster (JZ 2013, 1158) hält die in dem Kammerbeschluss des BVerfG vorgeschlagene »Dialog-Lösung« für nicht weiterführend und erörtert die Auswirkungen der Entscheidung auf die Anwendung des nunmehr geltenden § 213 VVG.