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Verfassungsrecht. Verwaltungsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 20, S. 994-998 (5)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X14083707819713
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X14083707819713
Beschreibung
Das BVerwG hat eine Klage gegen die strategische Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine tatsächliche Betroffenheit als Voraussetzung eines konkreten Rechtsverhältnisses nachweisen konnte. Klaus Ferdinand Gärditz (JZ 2014, 998) stimmt dem Gericht zu, soweit es faktische Popularklagemöglichkeiten gegen Nachrichtendienste verhindert, kritisiert aber die inkohärente Begründung des Urteils.