Rechtswissenschaft
Verfassungsrecht. Verwaltungsrecht
Jahrgang 69 (2014) / Heft 20, S. 994-998 (5)
Das BVerwG hat eine Klage gegen die strategische Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine tatsächliche Betroffenheit als Voraussetzung eines konkreten Rechtsverhältnisses nachweisen konnte. Klaus Ferdinand Gärditz (JZ 2014, 998) stimmt dem Gericht zu, soweit es faktische Popularklagemöglichkeiten gegen Nachrichtendienste verhindert, kritisiert aber die inkohärente Begründung des Urteils.