Zurück zum Heft
Cover von: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Rubrik: Entscheidung
Jahrgang 72 (2017) / Heft 15, S. 791-796 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X15010613159158
Veröffentlicht auf Englisch.
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/002268817X15010613159158
Aufgrund einer Systemumstellung kann es vorübergehend u.a. zu Zugriffsproblemen kommen. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Wir bitten um Entschuldigung für die Umstände.
Beschreibung
Das BVerwG hält den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) ausnahmsweise für gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG erlaubnisfähig, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet, was das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu prüfen habe. Christian Hillgruber (JZ 2017, 777, in diesem Heft) hält sowohl die grundrechtliche Bewertung für unzutreffend als auch die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG für unvertretbar, zudem die Zuweisung einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz an das BfArM (auch de lege ferenda) für sachwidrig.