Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
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- 10.1628/002268817X15010613159158
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Das BVerwG hält den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) ausnahmsweise für gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG erlaubnisfähig, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet, was das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu prüfen habe. Christian Hillgruber (JZ 2017, 777, in diesem Heft) hält sowohl die grundrechtliche Bewertung für unzutreffend als auch die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG für unvertretbar, zudem die Zuweisung einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz an das BfArM (auch de lege ferenda) für sachwidrig.