Verfassungsrecht. Zivilprozessrecht
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- 10.1628/002268815X14435404730995
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Mit seiner Kammerentscheidung hat das BVerfG ein nach Säumnis der Klägerin im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ergangenes kontradiktorisches Endurteil wegen eines krassen Verstoßes gegen die Grundsätze des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) aufgehoben. Thomas A. Heiß (JZ 2015, 1054) stimmt im Ergebnis zu und erörtert den Maßstab, anhand dessen § 495a ZPO (auch) einfachrechtlich zu konkretisieren ist.