Cover von: Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) und Zurückverweisung nach Revision zuungunsten des Angeklagten (§ 353 StPO)
Kilian Wegner

Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO) und Zurückverweisung nach Revision zuungunsten des Angeklagten (§ 353 StPO)

Rubrik: Anmerkung: Strafprozessrecht
Jahrgang 78 (2023) / Heft 21, S. 984-988 (5)
Publiziert 27.10.2023
DOI 10.1628/jz-2023-0307
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Beschreibung
Im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO legt regelmäßig der Angeklagte ein Geständnis ab, während das Gericht im Gegenzug eine Zusage hinsichtlich der maximalen Strafhöhe macht. In dieser Konstellation sind, auch wenn nach einer Revision zuungunsten des Angeklagten Rechtsfehler nur hinsichtlich des Strafausspruchs festgestellt werden, dem BGH zufolge auch der Schuldspruch und die zugehörigen, auf dem Geständnis beruhenden, Feststellungen aufzuheben (entgegen § 353 Abs. 1 StPO). Kilian Wegner bezweifelt die Prämisse des BGH und der h.M. im Schrifttum, dass die dem Angeklagten gegenüber gemachten Zusagen nur das ursprüngliche Tatgericht binden können. Legt man diese jedoch zugrunde, so sei die gefundene Lösung zu begrüßen.