Dominik Skauradszun
Vertragliche Pfandrechte und Pfandverwertung betreffend elektronische Wertpapiere
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- 10.1628/acp-2022-0033
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Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) am 10.06.2021 steht das Schuld- und Sachenrecht des BGB vor einer Herausforderung: Das eWpG ist einerseits schuldrechtlich geprägt, da es ausweislich § 1 eWpG auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzuwenden ist, mithin eine schuldrechtliche Rechtsfigur, und in den §§ 28 ff. eWpG schuldrechtliche Rechte regelt. Es ist aber andererseits in weiten Teilen sachenrechtlich konzipiert. Ein elektronisches Wertpapier entfaltet nach der Fiktion des § 2 Abs. 2 eWpG dieselben Rechtswirkungen wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben wird, und gilt nach § 2 Abs. 3 eWpG als Sache im Sinne des § 90 BGB (sog. Sachfiktion); im Übrigen hat der Gesetzgeber in Abschnitt 4 des eWpG sachenrechtliche Verfügungstatbestände vorgesehen, die denen des BGB ähneln.