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Verwaltungsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 66 (2011) / Heft 3, S. 152-155 (4)
Publiziert 04.10.2018
DOI 10.1628/jz-2011-0022
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/jz-2011-0022
Beschreibung
Nach Auffassung des BVerwG beginnt die Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen für jeden Verkehrsteilnehmer individuell erst bei konkreter Betroffenheit. Dirk Ehlers (JZ 2011, 155) kritisiert diese Entscheidung in der seit langem umstrittenen Frage und verweist auf andere Fälle, in denen Rechtsschutz nur durch die Regelungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 i.V. mit §§ 48–49 VwVfG besteht.