Rechtswissenschaft
Völkerrecht. Staatshaftungsrecht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 23, S. 1161-1163 (3)
Der BGH hat entschieden, dass für den Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK das Land, dessen Behörden aufgrund konventionswidriger Bundesgesetzgebung die Sicherungsverwahrung vollzogen haben, passivlegitimiert ist. Marten Breuer (JZ 2013, 1163) stimmt dem Ergebnis, nicht aber der Begründung zu und hält die Normierung eines Regressanspruchs der Länder gegen den Bund für notwendig.