Bardo Fassbender
Völkerrechtsfähigkeit und Völkerrechtsvergesslichkeit der deutschen Länder. Neue Erscheinungsformen des »offenen Bundesstaates«
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Das Grundgesetz hat den Ländern eigene völkerrechtliche Beziehungen und damit eine eigene Völkerrechtssubjektivität ermöglicht. An der deutschen bundesstaatlichen Tradition seit 1871 orientiert, sah der Verfassunggeber diese Völkerrechtsfähigkeit als ein konstitutives Element der Staatlichkeit der Länder an. Doch haben die Länder von ihren völkerrechtlichen Kompetenzen in den vergangenen sechs Jahrzehnten kaum Gebrauch gemacht. Stattdessen haben sie in ihren Außenbeziehungen neue, informelle Handlungsformen entwickelt, die pragmatisch besonders der Wirtschaftsförderung dienen. Auch nach außen hin betätigen sich die Länder primär als »öffentliche Dienstleister«. Kann in dieser Entwicklung eine Erneuerung des »offenen Bundesstaates« des Grundgesetzes gesehen werden?