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Cover von: Von der punktuellen Gefahrenabwehr zur planerischen Risikovorsorge im Infektionsschutzrecht
Andrea Kießling

Von der punktuellen Gefahrenabwehr zur planerischen Risikovorsorge im Infektionsschutzrecht

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 77 (2022) / Heft 2, S. 53-62 (10)
Publiziert 17.01.2022
DOI 10.1628/jz-2022-0017
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  • 10.1628/jz-2022-0017
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Beschreibung
Das Infektionsschutzrecht wird allgemein dem Gefahrenabwehrrecht zugeordnet. Während der Corona-Epidemie geriet das IfSG schnell an seine Grenzen, was hauptsächlich darauf zurückgeführt wird, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig war, über einen längeren Zeitraum flächendeckende Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG zu stützen. Im November 2020 besserte der Gesetzgeber schließlich nach. Auch der neue § 28a IfSG wird hauptsächlich an verfassungsrechtlichen Vorgaben gemessen. Die Vorschrift leidet aber insbesondere daran, dass sie in alten gefahrenabwehrrechtlichen Strukturen verhaftet und von vornherein falsch konzipiert ist. Der Beitrag zeigt auf, dass für flächendeckende Maßnahmen ein im engeren Sinne gefahrenabwehrrechtlicher Ansatz nicht taugt, und plädiert dafür, das IfSG unter Heranziehung planungsrechtlicher Überlegungen zu überarbeiten.