Max Dregelies
Von Kontrahierungszwängen, Verkehrspflichten und Obliegenheiten im UrhDaG
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»Legal aber modellwidrig« (Kilian) seien Kontrahierungszwänge, der »aufregendste Widerspruch« der Vertragsfreiheit, der sie in »sonst nicht anzutreffende[r] Radikalität« (Bydlinkski) entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der Begriff des Kontrahierungszwangs im Diskussionsentwurf des UrhDaG die Rechtswissenschaft aufschreckte: Ausweislich der Begründung sollte den Plattformbetreibern durch § 4 UrhDaG ein einseitiger Kontrahierungszwang auferlegt werden – doch am Ende verschwand der Begriff des Kontrahierungszwangs aus der Gesetzesbegründung. Was folgt daraus?