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Cover von: Vorfälligkeitsentschädigung im Negativzinsumfeld
Peter O. Mülbert, Gustav Kopke

Vorfälligkeitsentschädigung im Negativzinsumfeld

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 79 (2024) / Heft 14, S. 674-676 (3)
Publiziert 07.08.2024
DOI 10.1628/jz-2024-0202
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  • 10.1628/jz-2024-0202
Beschreibung
In Zeiten »negativer Zinsen« kann die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB) nach der sogenannten Aktiv-Passiv- Methode dazu führen, dass der zu zahlende Betrag höher ausfällt als die Summe der Zinsen, die sich bei Durchführung des Darlehensvertrags ergeben hätte. Peter O. Mülbert und Gustav Kopke stimmen dem BGH zu, der darin - anders als das Berufungsgericht - keinen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot sieht. Auch habe der Gesetzgeber eine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung bewusst nur für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§ 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB) vorgesehen.