Jan D. Lüttringhaus
Vorvertragliche Beschaffenheitsangaben beim Immobilienkauf
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- 10.1628/jz-2018-0289
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Der BGH (JZ 2018, 1058, in diesem Heft) hat entschieden, dass vorvertragliche »öffentliche Äußerungen« des Verkäufers einer Bestandsimmobilie nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB selbst dann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche begründen können, wenn diese Angaben keinerlei Andeutung mehr in dem nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftigen Immobilienkaufvertrag finden. Diese Lösung begegnet Bedenken, da hierdurch nicht nur die Formzwecke des § 311b Abs. 1 BGB umgangen werden, sondern auch ein Wertungswiderspruch zur Behandlung individuell ausgehandelter, aber sodann nicht beurkundeter Beschaffenheitsvereinbarungen besteht. Zudem erlegt der BGH privaten Immobilienverkäufern durch die Anwendung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB eine weitergehende verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung auf als professionellen Bauträgern.