Fritz Sturm
Wegen Verletzung fremden Rechts sind weder Revision noch Rechtsbeschwerde zulässig: Zur Auslegung von §§ 72 Abs. 1 FamFG, 545 Abs. 1 und 576 Abs. 1 ZPO
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- 10.1628/002268811794357575
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Karlheinz Muscheler: Erbrecht