Béla Knof, Heribert Hirte
Wem »gehört« die Lizenz? – Plädoyer für eine Dekonstruktion des Haftungsrechts in der Insolvenz
Veröffentlicht auf Englisch.
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- 10.1628/002268811797435007
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Die Insolvenz ist kein Umverteilungstatbestand. Bestätigt wird dies explizit durch § 47 InsO, der feststellt, dass derjenige, der geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse »gehört«, kein Insolvenzgläubiger ist und auch bei der Geltendmachung seiner Rechtsposition nicht den verfahrensmäßigen Beschränkungen der InsO unterliegt. Zur Frage des »Gehörens« schweigt das Insolvenzrecht freilich und baut insofern auf dem allgemeinen bürgerlichen Vermögensrecht auf. Gerade in Bezug auf Lizenzen, die insoweit pars pro toto stehen, zeigt sich aber, dass die klassisch-konstruktive bürgerlich-rechtliche Kategorie des »Gegenstands« nicht entscheidet, sondern es funktional darauf ankommt, dass der entsprechende Wert vor Verfahrenseröffnung vollständig und endgültig realisiert ist.