Thomas Rönnau, Moritz Begemeier
Wider die Entgrenzung der Vermögenseinziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB durch die Geldwäschedogmatik
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- 10.1628/jz-2018-0089
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Der neue § 76a Abs. 4 StGB erfasst aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände, die in einem Strafverfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurden. Dabei soll nach dem gesetzgeberischen Willen das Einziehungsobjekt unter Rückgriff auf »die Rechtsprechung zu § 261 StGB« bestimmt werden. In Kombination mit der Geldwäschejudikatur verpflichtet § 76a Abs. 4 StGB dann dazu, Gegenstände einzuziehen, in die Taterträge und legal erworbenes Vermögen eingeflossen sind. Der Abschöpfungsbetrag kann demzufolge die deliktisch erlangten Bruttoeinnahmen übersteigen. Diesem neuartigen Vermögenszugriff muss energisch widersprochen werden.