Gunnar Duttge
Wider die Palmströmsche Logik: Die Fahrlässigkeit im Lichte des Bestimmtheitsgebotes
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Offenbar gilt auch für die Strafrechtswissenschaft, dass ihr eine spezifische »Trägheit« immanent ist. Sonst ließe sich kaum nachvollziehen, wie es kommt, dass seit langem bekannte Unsicherheiten über den Bedeutungsgehalt zentraler Begriffe (wie der »Fahrlässigkeit«) de facto hingenommen werden. Sollte zutreffen, dass sich »wissenschaftlicher Fortschritt« erst nach einer tiefgreifenden »Krise im Wege eines revolutionären »Paradigmenwechsels« vollzieht (Thomas S. Kuhn), wäre geradezu wünschenswert, wenn das BVerfG seiner Aufgabe einer ernstzunehmenden Prüfung des Gesetzlichkeitsprinzips endlich nachkäme.