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Cover von: Zivilprozessrecht. Kartellrecht

Zivilprozessrecht. Kartellrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 7, S. 355-362 (8)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14260944733861
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14260944733861
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Beschreibung
Das OLG München hält die Schiedsabrede in einer Wettkampfmeldung der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein zu den Weltmeisterschaften 2009 für nichtig, weil der veranstaltende Verband eine marktbeherrschende Stellung habe. Peter W. Heermann (JZ 2015, 362) stimmt zwar nicht uneingeschränkt in der Begründung, jedoch im Ergebnis zu und weist auf die Möglichkeit gravierender Folgen der Entscheidung für die Sportschiedsgerichtsbarkeit sowie den aktuellen Referentenentwurf eines neuen § 11 AntiDopG hin, in dessen Kontext sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Sportschiedsgerichtsbarkeit befasst.