Raphael Koch, Simon Behr
Zivilrechtliche Verjährung trotz strafrechtlicher Unverjährbarkeit?
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- 10.1628/jz-2018-0184
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Kriminaltechnische Untersuchungsmöglichkeiten führen immer häufiger dazu, dass Gewaltverbrechen nach Jahrzehnten aufgeklärt werden können. Einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme, beispielsweise wegen eines Schockschadens der Eltern eines getöteten Kindes oder wegen übergegangener Ansprüche, steht oft die Verjährung des Anspruchs entgegen. Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Der auf der gleichen Tat beruhende Schadensersatzanspruch ist dem Verjährungsregime der§§ 194 ff. BGB unterworfen. Dieser – auf den ersten Blick bestehende – Wertungswiderspruch führt zu der abstrakten Frage nach dem Verhältnis von zivil- und strafrechtlicher Verjährung, die nur im Zusammenhang mit einer Klärung des Verhältnisses von zivilem Haftungsrecht und Strafrecht beantwortet werden kann.