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Cover von: Zivilrechtliche Verjährung trotz strafrechtlicher Unverjährbarkeit?
Raphael Koch, Simon Behr

Zivilrechtliche Verjährung trotz strafrechtlicher Unverjährbarkeit?

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 73 (2018) / Heft 14, S. 702-710 (9)
Publiziert 18.07.2018
DOI 10.1628/jz-2018-0184
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  • 10.1628/jz-2018-0184
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Beschreibung
Kriminaltechnische Untersuchungsmöglichkeiten führen immer häufiger dazu, dass Gewaltverbrechen nach Jahrzehnten aufgeklärt werden können. Einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme, beispielsweise wegen eines Schockschadens der Eltern eines getöteten Kindes oder wegen übergegangener Ansprüche, steht oft die Verjährung des Anspruchs entgegen. Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Der auf der gleichen Tat beruhende Schadensersatzanspruch ist dem Verjährungsregime der§§ 194 ff. BGB unterworfen. Dieser – auf den ersten Blick bestehende – Wertungswiderspruch führt zu der abstrakten Frage nach dem Verhältnis von zivil- und strafrechtlicher Verjährung, die nur im Zusammenhang mit einer Klärung des Verhältnisses von zivilem Haftungsrecht und Strafrecht beantwortet werden kann.