Rechtswissenschaft

Raphael Koch, Simon Behr

Zivilrechtliche Verjährung trotz strafrechtlicher Unverjährbarkeit?

Ein Beitrag zur Einheit der Rechtsordnung

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 73 () / Heft 14, S. 702-710 (9)

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Kriminaltechnische Untersuchungsmöglichkeiten führen immer häufiger dazu, dass Gewaltverbrechen nach Jahrzehnten aufgeklärt werden können. Einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme, beispielsweise wegen eines Schockschadens der Eltern eines getöteten Kindes oder wegen übergegangener Ansprüche, steht oft die Verjährung des Anspruchs entgegen. Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Der auf der gleichen Tat beruhende Schadensersatzanspruch ist dem Verjährungsregime der§§ 194 ff. BGB unterworfen. Dieser – auf den ersten Blick bestehende – Wertungswiderspruch führt zu der abstrakten Frage nach dem Verhältnis von zivil- und strafrechtlicher Verjährung, die nur im Zusammenhang mit einer Klärung des Verhältnisses von zivilem Haftungsrecht und Strafrecht beantwortet werden kann.
Personen

Raphael Koch Geboren 1977; Studium der Rechtswissenschaft in Münster und Cambridge; 2003 Erstes Staatsexamen; 2005 Promotion; 2005 LL.M.; 2007 Zweites Staatsexamen; 2009 EMBA; 2012 Habilitation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster; seit 2012 Universitätsprofessor an der Universität Augsburg.

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